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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 534/08

Datum:
10.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 534/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0610.6A534.08.00
 
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Richtsatz Vergleichsgruppe Mindestgröße Anlehnung Orientierungsrahmen Abweichungsbegründung
Leitsätze:

Ist bei einer dienstlichen Beurteilung wegen einer Unterschreitung der Vergleichsgruppenmindestgröße nur eine Anlehnung an die Richtsätze als Orientierungsrahmen möglich, so ist gegen eine rechnerische Ermittlung der maximalen Quoten für die mit Richtsätzen versehenen Gesamturteile nichts einzuwenden, sofern dadurch keine endgültige Festlegung erfolgt.

Zum notwendigen Inhalt einer Abweichungsbegründung, insbesondere zu einer im Einzelfall unzulässigen Vermengung von generellen und individuellen Aspekten.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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