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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 470/08

Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 470/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0601.6A470.08.00
 
Schlagworte:
Beamter auf Widerruf Lehramtsanwärter Entlassung Vorbereitungsdienst Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage einer Lehramtsanwärterin gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.

Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, wenn sie nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 22. August 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

 
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