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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4435/06

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4435/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0318.6A4435.06.00
 
Schlagworte:
Entlassung Dienstunfähigkeit Vorbereitungsdienst Schwerbehindertenvertretung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage einer Lehramtsanwärterin gegen die Entlassung aus dem Beam-tenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit.

Setzt der Beamte seinen Dienstherrn erst im Widerspruchsverfahren von der Schwerbehinderung in Kenntnis, ist die damit erforderliche Unterrichtung und Anhö-rung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung liegende Mangel nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn die Schwerbehindertenver-tretung nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2005 und deren Wider-spruchsbescheid vom 17. August 2005 werden auf-gehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 7.000,- EUR festgesetzt.

 
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