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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 338/09

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 338/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1206.6A338.09.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz Amtshaftung Regress Rückgriff Fremdschaden Leistungsbescheid Rechtsweg
Leitsätze:

Ist dem beklagten Land dadurch ein Schaden entstanden, dass ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, darf es den Regressanspruch gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen (Art. 34 Satz 3 GG) nur im ordentlichen Rechtsweg, nicht aber mittels Leistungsbescheides geltend machen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2008 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 
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