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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3356/08

Datum:
17.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3356/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.6A3356.08.00
 
Schlagworte:
Rektor Schadensersatz Beförderung Verschulden Kollegialgericht Schulträgervorschlag Hilfskriterien Ermessensentscheidung Verwaltungspraxis Kausalität
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Rektorin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung begehrt

Zur Anwendung der Kollegialgerichtsregelung

Zur Berücksichtigung des Schulträgervorschlages als Hilfskriterium bei der Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern auf eine Schulleiterstelle

Zur Pflicht des Dienstherrn, Beförderungen nach einer - rechtmäßig getroffenen - Auswahlentscheidung nicht ohne sachlichen Grund zu verzögern und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei Verletzung dieser Pflicht

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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