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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3302/08

Datum:
27.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 3302/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0727.6A3302.08.00
 
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Gleichstellungsbeauftragte Höchstaltersgrenze Ausnahme von dem Höchstalter Ermessensreduzierung Folgenbeseitigungslast
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstel¬lungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG.

2. Die nordrhein-westfälische Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. war nichtig (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -), ein darauf gestützter Ablehnungsbescheid demgemäß rechtswidrig.

3. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze von jetzt 40 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind wirksam.

4. Sie können dem Neubescheidungsbegehren eines Beamtenbewerbers, dessen Verbeamtung nach früherem Recht zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden. Vielmehr ist der Dienstherr in dieser Fallkonstellation aufgrund einer Folgenbeseitigungslast regelmäßig verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zuzulassen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der mit der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 22. Januar 2007 konkludent erfolgten Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 31. Januar 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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