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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2881/07

Datum:
01.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2881/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0201.6A2881.07.00
 
Schlagworte:
Vorbereitungsdienst Wiedereinstellung Einstellung Entlassung wichtiger Grund Lehramtsanwärter Zuständigkeit gesetzlicher Richter
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag gegen die Abweisung einer auf Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gerichteten Klage nach vorheriger Entlassung auf eigenen Antrag.

Soweit sich die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auswirkt, liegt darin keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG NRW.

Die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde führt auch in Fällen, in denen die gerichtliche Zuständigkeit vom Sitz der Behörde abhängt, regelmäßig nicht auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter.

Zum Verständnis des § 5 Abs. 2 OVP.

Keine streitwertabhängige zulassungsfreie Berufung gemäß § 173 VwGO i.V.m.

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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