Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2647/06

Datum:
14.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2647/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0114.6A2647.06.00
 
Schlagworte:
Beurteilung Plausibilität Submerkmal Herabsetzung Leistungsverfügung
Leitsätze:

In einem zweistufigen Beurteilungsverfahren muss der Endbeurteiler sich bei einer Abweichung von der Erstbeurteilung im Interesse der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesamturteil und weiterem Beurteilungsinhalt erforderlichenfalls auch zu den Ein¬zelfeststellungen in den Haupt- und Submerkmalen äußern (ständige Recht¬sprechung).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 7. Februar 2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 12. Juni 2002 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank