Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2009 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte. Dies entspricht billigem Ermessen unter Be¬rücksich-tigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO). Ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses genommen hätte.
Der Streitwert wird gem. §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.