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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2486/09

Datum:
23.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2486/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1223.6A2486.09.00
 
Schlagworte:
dienstliche Beurteilung Polizeihauptkommissar Absenkung Kenntnis
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit der Klage gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. November 2008 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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