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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2390/10

Datum:
03.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2390/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1203.6A2390.10.00
 
Schlagworte:
Lehrer Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung Ausnahme Zeitpunkt Kinderbetreuung Untätigkeit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden (Einzelfall).

Zur Vorgehensweise des beklagten Landes, über nach dem 19. Februar 2009 gestellte Verbeamtungsanträge erst nach Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 zu entscheiden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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