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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2270/07

Datum:
23.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2270/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1123.6A2270.07.00
 
Schlagworte:
Lehrer Begrenzte Dienstfähigkeit Teildienstfähigkeit Dienstunfähigkeit Amtsarzt Arbeitszeit Pflichtstunden Ermäßigungsstunden Schwerbehinderung Teilstatus
Leitsätze:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Bescheides, mit dem gemäß § 46 LBG NRW a.F. die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt worden ist, ist der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung.

Der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bestimmt sich bei Lehrern im öffentlichen Schuldienst ausgehend von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG); dabei sind generelle Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 8. August 2006 wird aufgehoben, soweit darin eine 88 % unterschrei-tende begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird und soweit von der auf 22 Unterrichtsstunden herabgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl noch Er¬mäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbe¬hinderung in Abzug ge¬bracht werden sollen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubi¬ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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