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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2144/08

Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2144/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0907.6A2144.08.00
 
Schlagworte:
Umweltverwaltung Übergang Übertritt Überleitung Personalfolgengesetz Zuordnungsplan Auslegung Verweisung Rechtsstaatsprinzip Demokratieprinzip Publikation Formenmissbrauch Verkündung Bekanntmachung
Leitsätze:

Die vormals bei den Bezirksregierungen mit Aufgaben des Umweltrechts befassten Landesbeamten sind nicht kraft Gesetzes in den Dienst der neuen - kommunalen - Aufgabenträger übergetreten, weil sich aus dem Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (GV.NRW. 2007, S. 662 - Personalfolgengesetz) unmittelbar nicht ergibt, welcher Beamte zu welcher Körperschaft übergeleitet wird und der zur Personalzuordnung von der jeweiligen Bezirksregierung erstellte Zuordnungsplan nicht Teil des Gesetzes geworden ist.

Das Personalfolgengesetz kann bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsmethoden nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber dem von der Verwaltung zu erstellenden Zuordnungsplan im Wege einer Verweisung Gesetzeskraft verliehen hat.

Die Inkorporation des Zuordnungsplans in das Gesetz verstieße als Verweisung auf einen bei Verabschiedung des Gesetzes nicht feststehenden Exekutivakt gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, ferner wegen fehlender Publikation des Zuordnungsplanes gegen das Rechtsstaatsprinzip und wäre zudem unter dem Aspekt einer Umgehung verfahrensrechtlicher Gewährleistungen wegen Formenmissbrauchs verfassungswidrig.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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