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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 210/10

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 210/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.6A210.10.00
 
Schlagworte:
Polizei Kreispolizeibehörde Höherer Dienst Beurteilung Zuständigkeit Dienstvorgesetzter Gestaltungsspielraum Beurteilungsrichtlinien Erlass Verwaltungspraxis Beurteilerbesprechung Innenministerium Beurteilungsmaßstab Abweichungsbegründung Plausibilität
Leitsätze:

Das Innenministerium NRW durfte durch Erlass die Endbeurteilung von Beamten des höheren Dienstes der Kreispolizeibehörden in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 auf den Leiter des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) übertragen (Nr. 9.4 Abs. 1 BRL Pol i. d. F. des Erlasses vom 27. Dezember 2007 45.2-26.00.05 -), auch wenn dieser nicht (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter war.

Wegen einer von Nr. 9.4 Abs. 4 BRL Pol in der vorgenannten Fassung abweichenden landeseinheitlichen Verwaltungspraxis führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, dass das Innenministerium NRW nicht an den Beurteilerbesprechungen für die Beamten des höheren Dienstes teilgenommen hat.

Ob der Dienstherr mehrere oder lediglich einen Endbeurteiler für alle Polizeibeamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im Land NRW bestimmt, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die in sein organisatorisches Ermessen fällt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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