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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2083/08

Datum:
05.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2083/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0805.6A2083.08.00
 
Schlagworte:
Zulassungsantrag Begründungsfrist Wiedereinsetzung Verschulden Sorgfaltspflicht Prüfung
Leitsätze:

Eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheidet aus, wenn der Prozessbevollmächtigte den Ablauf und die Notierung der Frist nicht eigenverantwortlich geprüft hat, als ihm die Akten im Zusammenhang mit der Fertigung des Zulassungsantrages vorgelegt worden sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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