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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1966/08

Datum:
15.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1966/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0915.6A1966.08.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzungsverfahren Professur Hochschule Auswahlverfahren Berufungsliste Abbruch Fortführung Neubescheidung Diskriminierung Verfahrenshandlung
Leitsätze:

Hat sich die Berufungskommission im Auswahlverfahren für eine W 2-Professorenstelle an einer Universität lediglich auf einen Kandidaten einigen können und deshalb ausnahmsweise eine sogenannte Einer-Liste aufgestellt, ist der Abbruch des Stel¬lenbesetzungsverfahrens sachlich gerechtfertigt, wenn der besagte Kandidat seine Bewerbung zurückzieht.

Bei der Besetzung öffentlicher Ämter kann der Bewerber lediglich die Auswahlent-scheidung als abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen; die Entscheidung über den Berufungsvorschlag ist nicht isoliert anfechtbar.

Art. 19 Abs. 4 GG fordert nur dann über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Aus-nahmefälle hinaus eine isolierte Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen, wenn die Rechtsbeeinträchtigung durch ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht (ausreichend) beseitigt werden kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 35.000 EUR festgesetzt.

 
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