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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1890/10

Datum:
10.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1890/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1110.6A1890.10.00
 
Leitsätze:

Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, wenn die Fristversäumnis darauf beruht, dass die Begründungsschrift an das Verwaltungsgericht statt an das Oberverwaltungsgericht adressiert wird und am letzten Tag der Frist dort eingeht.

 
Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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