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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1852/10

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1852/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1206.6A1852.10.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung Untätigkeit
Leitsätze:

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, die trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Dass zwischen der Antragstellung des Beamtenbewerbers und dem Inkrafttreten der laufbahnrechtlichen Neuregelungen zum Höchstalter mehr als drei Monate liegen, führt nicht zur Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Die Bezirksregierung durfte das absehbare Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung abwarten.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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