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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1698/10

Datum:
03.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1698/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1203.6A1698.10.00
 
Schlagworte:
Lehrer Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung Ausnahme Verzögerung Kausalität Freiwilliges soziales Jahr Kinderbetreuung
Leitsätze:

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, die trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Zum Kausalitätserfordernis bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und der Kinderbetreuung (Einzelfall).

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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