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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1690/10

Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1690/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1026.6A1690.10.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Gleichstellungsbeauftragte Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung Ausnahme Wehrdienst Kinderbetreuung Kausalität
Leitsätze:

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Höchstaltersgrenze gem. § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. bei der Ableistung von Dienstpflichten nach Art. 12a GG, eines freiwilligen sozialen Jahres, bei der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nur dann überschritten werden darf, wenn die jeweilige Tätigkeit die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung war.

Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. stehen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe entgegen, wenn der Beamtenbewerber seinen Verbeamtungsantrag in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – und dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. Juli 2009 gestellt und das beklagte Land ihn auf der Grundlage der neu gefassten Bestimmungen abgelehnt hat.

In einem solchen Fall ist es gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beteiligt worden ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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