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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1570/08

Datum:
16.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1570/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0616.6A1570.08.00
 
Schlagworte:
Hochschule Hochschulfreiheitsgesetz Übernahme Überleitung Dienstherrneigenschaft Dienstherrnfähigkeit Aufgabe Zuständigkeit Übertragung Aufgabenübergang Körperschaft
Leitsätze:

Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG.

Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen, sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden sind.

§ 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von Wahrnehmungszuständigkeiten.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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