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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1546/10

Datum:
02.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1546/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1202.6A1546.10.00
 
Schlagworte:
Uniform Dienstkleidung Ausrüstungsgegenstände Arbeitszeit Beamtenverhältnis Dienst- und Treueverhältnis
Leitsätze:

Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, ist keine Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol.

Die für die Übernahme der unter Ziffer 3. des Erlasses des Innenministeriums vom 18. März 2010 (41 – 60.04.02) aufgezählten Gegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, RSG (50 ml) mit Tragevorrichtung sowie Tragevorrichtung für Einsatzmehrzweckstock) erforderliche Zeit ist dagegen Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderliche Zeit Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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