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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1135/08

Datum:
23.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1135/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0423.6A1135.08.00
 
Schlagworte:
Planstelleneinweisung Rücknahme Kenntnis Verwaltungsakt Entscheidungsfrist
Leitsätze:

Zur Rücknahme einer fehlerhaften Planstelleneinweisung

Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist erst dann gegeben, wenn sich die Behörde nicht nur der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung, sondern zugleich der Notwendigkeit bewusst ist, angesichts ihrer Verwaltungsaktqualität förmlich über eine Rücknahme entscheiden zu müssen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste In-stanz auf die Wertstufe bis 40.000 Euro und für die zweite Instanz auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

 
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