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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 100/10

Datum:
09.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 100/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0909.6A100.10.00
 
Schlagworte:
Beamter auf Probe Entlassung Gleichstellungsbeauftragte Nachholung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Lehrers z.A. gegen seine Entlassung aus dem Beamten-verhältnis auf Probe.

Die Entlassung eines Beamten auf Probe auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.

Zur Frage, ob der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Mangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, wenn sie nachträglich erklärt, dass sie die Maßnahme des Dienstherrn gebilligt hätte.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 22. Januar 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3. Das beklagte Land trägt ferner 1/3 der Kosten des unter dem Aktenzeichen 6 A 3167/07 geführten Zulas-sungsverfahrens, soweit sie bis zum Zeitpunkt der Trennung des Verfahrens 6 A 3167/07 und des vorliegenden Verfahrens angefallen sind, sowie die Kosten des vorliegenden, unter dem Aktenzeichen 6 A 100/10 geführten Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das vorliegende, unter dem Aktenzeichen 6 A 100/10 geführte Verfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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