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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 434/10

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 434/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.5E434.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 2980/09
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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