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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 119/10

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 119/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0210.5B119.10.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (20 K 441/10, VG Köln) gegen die im Amtsblatt der Stadt Köln vom 13. Januar 2010 veröffentlichte Allgemeinverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des Mitführungs- und Benutzungsverbots von Glasbehältnissen gerichtet ist. Soweit die Zwangsmittelandrohung betroffen ist, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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