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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2008 ist wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren ist das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Verfahrenskosten beider Instanzen dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 22. April 2010 voraussichtlich unterlegen wäre.
4Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.