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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Darlegungen des Beklagten wecken nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 − 1 BvQ 13/01 −, DVBl. 2001, 897, 900, und vom 19. Dezember 2007 − 1 BvR 2793/04 −, NVwZ 2008, 671, 672.
5Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
6ob versammlungsbeschränkende Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die gefahrbegründende Art und Weise der Durchführung einer Versammlung mit der Gesamtschau der den Aufzug prägenden Umstände begründet werden können,
7ist durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht worden. Danach wäre jedoch auch bei einer Gesamtschau der den Aufzug prägenden Umstände eine durch tatsächliche Anhaltspunkte belegte hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Einzelfall nicht entbehrlich.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.