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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 608/08

Datum:
19.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 608/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.3A608.08.00
 
Schlagworte:
Beihilfe, Beförderungskosten, Krankentransport, Rettungshubschreiber, Ausland, europäisches Ausland, Dienstleistungsfreiheit, Dienstleistungsverkehr, Erwerbszweck, Notfall, Wahlfreiheit, Tourist
Leitsätze:

§ 10 Abs 1 Satz 3 BVO NRW (Fassung vom 12.12.2003, GV.NRW. S 756) ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

Für den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten bei Krankenbehandlungen im Ausland fehlte es im Jahr 2004 an einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung.

§ 10 Abs. 1 BVO NRW a.F. ist mit der durch Art. 49, 50 EGV gewährten allgemeinen Dienstleistungsfreiheit unvereinbar.

Dienstleistungserbringer im Sinne der Art. 49, 50 EGV kann auch ein ein gemeinnütziger Verein sein, wenn er die für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks erforderlichen Mittel durch wirtschaftliche Aktivitäten erzielt, die entgeltlich erbracht werden und zumindest mittelbar einem Erwerbszweck dienen.

Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich eine Person, die sich zu touristischen Zwecken im Ausland aufhält, erst nach der Einreise zur Inanspruchnahme einer Leistung entschlossen hat oder aufgrund eines medizinischen Notfalls gezwungen ist, eine Leistung in Anspruch zu nehmen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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