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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 62/08

Datum:
20.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 62/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0720.2A62.08.00
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver¬fah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, welches diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver¬fah¬ren auf 25.000,- Euro festgesetzt.

 
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