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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1263/09

Datum:
09.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1263/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0709.2A1263.09.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom

2. April 2009 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Ver-fahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstistanz-lichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.

 
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