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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 45/10

Datum:
23.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 45/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0623.20B45.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 L 711/09
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse Streitwertpraxis
Normen:
WaffG § 4; WaffG § 5; WaffG § 45; GKG § 52
Leitsätze:

Im Falle des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse, denen ein im Wesentlichen einheitliches Bedürfnis zugrunde liegt, ist unabhängig von der Anzahl der ausgestellten Waffenbesitzkarten bei einem sehr umfangreichen Waffenbestand im Regelfall der Streitwert auf das Fünffache des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG beschränkt.

Weitere Erhöhungen des Streitwerts können sich ergeben, wenn den widerrufenen Erlaubnissen unterschiedliche Bedürfnisse zugrunde liegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 20.000,00 € festgesetzt.

 
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