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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1896/08

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1896/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0713.20A1896.08.00
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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