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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1271/09

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1271/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.20A1271.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 156/08
Schlagworte:
Rückzahlungsanspruch Beitrag Absatzfond Prozesszinsen
Normen:
BGB § 288; BGB § 291; AO § 236; AO § 238; AbsFondsG § 10
Leitsätze:

Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz sind nach den in §§ 236, 238 AO enthaltenen Grundsätzen zu entrichten. Der allgemeine, auf dem Gedanken von Treu und Glauben fußende Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, findet insoweit keine Anwendung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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