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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsverfahren jeweils auf "bis zu 4.000,00 EUR" festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen auf der maßgeblichen Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
41. An der Richtigkeit des Urteils bestehen hiervon ausgehend keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
5Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der zum Ende Februar 2007 erfolgten Einstellung des ihm bis dahin gewährten Unfallausgleichs und die Verurteilung des Beklagten zu dessen Fortzahlung begehrt. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Einstellung der Zahlung des Unfallausgleichs sei nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG rechtmäßig erfolgt, weil eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, die für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebend gewesen seien. Im Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2005 sei der Beklagte auf der Grundlage der seinerzeit eingeholten ärztlichen Stellungnahmen, davon ausgegangen, dass der Kläger infolge des als solchen anerkannten Dienstunfalls vom 29. April 2004 – ein Mann war in Selbsttötungsabsicht plötzlich auf die Gleise gesprungen und gegen die vom Kläger geführte Lokomotive geprallt – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und dass infolge dessen länger als 6 Monate eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 % vorgelegen und damit ein Anspruch auf Unfallausgleich in Höhe von monatlich 161,00 EUR (vgl. § 35 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG) bestanden habe. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. D. – Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie – und Dr. W. – Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – in den vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten vom 24. September 2006 (Dr. D. ) und vom 9. März 2008 (Dr. W. ) sei beim Kläger im Laufe der Zeit jedoch eine Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden und damit einhergehend eine Verringerung des Grades der Erwerbsminderung auf nur noch 20 % seit Juli 2006 anhaltend – eingetreten. Diese Gutachten seien auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Denn sie seien nachvollziehbar und detailliert begründet und wiesen keine offen erkennbaren Mängel auf. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder unauflösbare Widersprüche enthielten. Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen lägen ebenfalls nicht vor. Die Einwendungen, die der Kläger im Widerspruchsverfahren, im Eilverfahren und im Klageverfahren gegen diese Gutachten erhoben habe, griffen insgesamt nicht durch. Stellten die bereits vorhandenen Gutachten eine tragfähige Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung dar, so habe auch dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung – hilfsweise – gestellten Beweisantrag nicht entsprochen und nicht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt sowie der Bahnarzt Dr. X. nicht als Zeuge vernommen werden müssen. Dies gelte umso mehr, als letzterer sich mit Schreiben vom 6. November 2006 der Beurteilung Dr. D1. angeschlossen habe. Die danach anzunehmende Reduzierung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 % ab Juli 2006 auf 20 % sei auch "wesentlich" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, da die Mindestgrenze von 25 %, bei deren Unterschreiten kein Unfallausgleich gewährt werde, auch in der hier maßgeblichen Zeit ab März 2007 nicht mehr erreicht werde. Sei die Einstellung der Leistungen nach § 35 BeamtVG rechtmäßig, könne der Kläger auch mit seinem (Fort-) Zahlungsbegehren nicht durchdringen.
6Der Kläger erhebt mit der Antragsbegründung verschiedene Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Dr. D. und des Dr. W. – und damit der Sache nach gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das Verwaltungsgericht. Insoweit bestehen bereits grundlegende Bedenken, ob der Kläger mit diesen Einwendungen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend genügt. Denn seine diesbezüglichen Darlegungen erschöpfen sich überwiegend in einer Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren, im vorangegangenen Eilverfahren und im erstinstanzlichen Klageverfahren, ohne sich jeweils mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts konkret auseinanderzusetzen.
7Dies mag jedoch dahinstehen. Denn die vom Kläger gegen die Gutachten erhobenen Einwände sind jedenfalls auch in der Sache sämtlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit auch nur einer der das angegriffene Urteil tragenden Erwägungen in dem oben näher erläuterten Sinne zu wecken.
8Der eingangs der Antragsbegründung pauschal erhobene Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei seinen Einwendungen gegen die Gutachten, insbesondere den im Klageverfahren aufgezeigten Widersprüchen, nicht nachgegangen, geht ersichtlich fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat die Gutachten des Dr. D. und des Dr. W. sorgfältig und nachvollziehbar gewürdigt. Insbesondere hat es sich auch mit den Einwänden des Klägers im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks), ohne ihnen allerdings inhaltlich zu folgen.
9Die vom Kläger wiederholte Rüge, das von Dr. D. erstellte Gutachten sei nicht haltbar, da es sowohl zu dem ersten vom Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr. X1. vom 10. Januar 2005, der eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 % angenommen habe, als auch zu den früheren Stellungnahmen des Bahnarztes Dr. X. vom 3. August 2004 und vom 23. Mai 2006, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zunächst 60 % und zuletzt 30 % festgestellt habe, im Widerspruch stehe, greift nicht durch.
10Insbesondere ist der vom Kläger behauptete "Widerspruch" zwischen dem Gutachten Dr. D1. , in dem dieser die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Juli 2006 bis auf weiteres auf 20 % festgelegt hat, und der Stellungnahme des Bahnarztes Dr. X. vom 23. Mai 2006, in der dieser noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 %, also 10 % mehr als kurz darauf Dr. D. festgestellt hat, nicht zu erkennen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht eine vermeintliche Abweichung zwischen der fraglichen Stellungnahme des Dr. X. und dem Gutachten des Dr. D. nicht mit dem Hinweis auf einen deutlich späteren Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens begründet. Vielmehr hat es zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, Dr. X. sei nach Kenntnisnahme des von Dr. D. erstatteten Gutachtens mit Schreiben vom 6. November 2006 von seiner früheren Einschätzung abgerückt und habe dem Ergebnis und der Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Gutachten, das er formal und fachlich für nicht zu beanstanden gehalten habe, zugestimmt. Davon ausgehend liegt – entgegen der Behauptung des Klägers – eine im gegebenen Zusammenhang beachtliche Abweichung zwischen der Stellungnahme Dr. X2. vom 23. Mai 2006 und dem Gutachten Dr. D1. schon gar nicht vor. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass Dr. X. sich der Einschätzung von Dr. D. angeschlossen hat, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat sich Dr. X. insoweit nicht wie der Kläger meint – in "Widerspruch" zu seinen früheren Äußerungen gesetzt. Denn die Reduktion des ursprünglich mit Stellungnahme vom 3. August 2004 auf 60 % festgelegten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf zunächst 50 % in dem Untersuchungsbefund vom 17. November 2004, anschließend auf 40 % in der Stellungnahme vom 17. Februar 2005 zum Gutachten des Prof. Dr. X1. und sodann auf 30 % in der Stellungnahme vom 23. Mai 2006 ist – wie Dr. X. in der letztgenannten Stellungnahme überzeugend ausgeführt hat – dem dynamischen Prozess des Krankheitsverlaufs einer PTBS geschuldet, bei dem die Symptomatik, soweit – wie im Fall des Klägers – keine erneute Traumatisierung eintritt, in aller Regel im weiteren Verlauf nach dem Trauma auslösenden Ereignis abnimmt. Insoweit fügt sich der Anschluss Dr. X2. an die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Juli 2006 mit 20 % im Gutachten Dr. D1. , das eine entsprechende Krankheitsentwicklung nachzeichnet, schlüssig in das Gesamtbild seiner eigenen Beurteilungen ein.
11Der Kläger hat ferner nicht im Ansatz substantiiert aufgezeigt, dass das Gutachten von Dr. D. zu den übrigen ärztlichen Stellungnahmen, namentlich zu dem Gutachten des Prof. Dr. X1. vom 10. Januar 2005 und zu den bereits genannten Stellungnahmen des Dr. X. in einem inhaltlichen "Widerspruch" steht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend und, ohne dass der Kläger dem in der Antragsbegründung entgegen getreten wäre, ausgeführt, dass der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2005 lediglich von einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 % ausgegangen sei und der Kläger dies durch Rücknahme seines hiergegen gerichteten Widerspruchs letztlich auch akzeptiert habe. Eine Berufung auf frühere ärztliche Stellungnahmen, die noch einen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausweisen, verbietet sich daher für den Zeitraum ab der Bewilligung des Unfallausgleichs bereits unter dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Darüber hinaus weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er bereits in seinem im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 13. August 2007 (1 B 939/07) ausgeführt hat, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Einschätzungen des Prof. Dr. X1. vom 10. Januar 2005 und des Dr. X. vom 3. August 2004 und vom 17. Februar 2005 sich bereits nach ihrem Erstellungszeitpunkt nicht auf den für die Reduzierung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 20 % maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 2006 beziehen. Zudem blende der Kläger den Umstand aus, dass die Symptomatik der PTBS sich nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. D. entsprechend dem üblichen Verlauf des Krankheitsbildes und im Übrigen auch nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter gebessert habe. Auch diesen Erwägungen hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der lediglich pauschal behauptete "Widerspruch" zwischen dem Gutachten des Dr. D. und den früheren ärztlichen Äußerungen auch bei nochmaliger Wiederholung nach wie vor nicht.
12Die gegen das Gutachten von Dr. W. vom 9. März 2008 erneut erhobene Rüge, dieser habe das Ergebnis des Gutachtens von Dr. D. lediglich unkritisch übernommen, ist ebenfalls nicht begründet. Insoweit fehlt es bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit der überzeugenden Würdigung des Verwaltungsgerichts, Dr. W. habe seine ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Klägers und der dabei gewonnen Erkenntnisse getroffen, den Fall des Klägers damit eigenständig und unabhängig begutachtet und gerade nicht die Aussagen eines anderen Sachverständigen übernommen, ohne diese zu hinterfragen. Diesen Ausführungen hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt. Das Zulassungsvorbringen hierzu erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.
13Nichts anderes gilt im Hinblick auf den weiteren Einwand des Klägers, die Gutachten von Dr. D. und von Dr. W. würden verkennen, dass er nach wie vor unter nennenswerten psychischen Beschwerden leide, und damit die Folgen des Unfalls vom 29. April 2004 bagatellisieren. Auch insoweit hat der Kläger die nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts, die Gutachten enthielten beide die Feststellung, beim Kläger liege weiterhin eine – jeweils näher beschriebene – Restsymptomatik einer PTBS vor, die allerdings nur noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % führe, und trügen damit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sehr wohl Rechnung, nicht zu entkräften vermocht, sondern lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen pauschal wiederholt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, tatsächlich bestehe bei ihm weiterhin eine PTBS, die eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % fortbestehen lasse, handelt es sich hierbei um eine rein spekulative, durch nichts näher begründete Behauptung bzw. Einschätzung. Insbesondere fehlt es insoweit an aussagekräftigen, aktuellen ärztlichen Stellungnahmen, die die Auffassung des Klägers stützen könnten.
14Der Kläger hat Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im zuvor dargelegten Sinne auch nicht mit dem Vorbringen zu begründen vermocht, das Verwaltungsgericht habe sich in dem Urteil nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung der die Entscheidung tragenden Gutachten des Dr. D. und des Dr. W. auseinandergesetzt.
15Der Senat vermag schon nicht die vom Kläger behaupteten "Unregelmäßigkeiten" bei der Erstellung der Gutachten zu erkennen. Es ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit die vom Kläger behauptete "Intervention" des Beklagten gegenüber dem Bahnarzt Dr. X. überhaupt auf die Erstellung der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gutachten des Dr. D. und des Dr. W. Einfluss genommen haben könnte. Ungeachtet dessen kann von einer "Intervention" auch nicht die Rede sein, soweit der Beklagte seinerzeit Dr. X. um eine erläuternde Stellungnahme zu dem Gutachten des Prof. Dr. X1. gebeten hat, weil dessen Ausführungen für ihn nicht nachvollziehbar waren. Die Rüge des Klägers, der Beklagte habe ihn solange durch unterschiedliche medizinische Sachverständige begutachten lassen, bis schließlich das von ihm – dem Beklagten – gewünschte Ergebnis – nämlich ein nicht entschädigungspflichtiger Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – herausgekommen sei, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte das Gutachten des Dr. D. als "Zweitgutachten" eines unabhängigen Sachverständigen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2005 eingeholt hat, um die unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen des Bahnarztes Dr. X. und des Prof. Dr. X1. , auf die auch der Kläger abgehoben hatte, zu klären. Eine solche Verfahrensweise ist üblich und sachgerecht und lässt in keiner Weise manipulative Ansätze erkennen. Das Gutachten des Dr. W. wurde schließlich auf den ausdrücklichen und wiederholten Antrag des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur weiteren Sachaufklärung eingeholt. Aus welchen Gründe hierin ein manipulatives Vorgehen des Beklagten vorliegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
16Der Kläger hat ferner seinen Vorwurf zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung der Gutachten nicht mit solchen Tatsachen substantiiert, welche die Annahme rechtfertigen könnten, die Gutachten seien unter Verletzung allgemein anerkannter Regeln und damit fehlerhaft erstellt worden. Der Kläger hat insoweit weder grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare inhaltliche Widersprüche noch die Annahme unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen aufgezeigt. Insbesondere sind mit dem Hinweis auf das Vorgehen bei der Auswahl der Gutachter Zweifel an deren Sachkunde weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Berechtigte Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Dr. D. und/oder von Dr. W. hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Sie lägen nur vor, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen könnte, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten. Greifbare Anhaltspunkte hierfür lassen sich der Antragsbegründung jedoch nicht entnehmen.
17Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, DÖV 1999, 342 = juris, Rn. 10; Lange, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 98 Rn. 179.
18Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur noch 20 % durch den Beklagten nicht in Einklang bringen lasse mit dessen Entscheidung, ihn – den Kläger – wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Namentlich sei eine vermeintliche Verbesserung des Gesundheitszustandes auch relevant für die Frage der Dienstunfähigkeit. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich hierbei zum einen um sachlich unterschiedliche Fragen handle. Dauernde Dienstunfähigkeit könne nach § 42 Abs. 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (heute: § 44 Abs. 1 BBG) bereits bei geringer Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Zum andern beträfen die Entscheidungen des Beklagten verschiedene Zeitpunkte. Während die Versetzung in den Ruhestand zum 1. März 2005 erfolgt sei, nehme der Beklagte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % erst für die Zeit ab 1. Juli 2006 an, zu der – theoretisch – die Dienstfähigkeit bereits wiederhergestellt gewesen sein könnte. Dem – zutreffenden – Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den sachlichen Unterschied zwischen der Frage der Dienstunfähigkeit und der Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht entgegen getreten. Der beamtenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit, der sich nicht allein an der Person des Beamten, sondern vor allem an den diesem obliegenden Dienstpflichten sowie der Möglichkeit einer – grundsätzlich statusgerechten – weiteren Verwendung orientiert, unterscheidet sich jedoch grundlegend von dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der sich nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben beurteilt (vgl. § 35 Abs. 2 BeamtVG). Dementsprechend ist das Bestehen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Annahme der Dienstunfähigkeit weder erforderlich noch ausreichend.
19Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2010, BBG (alt) § 42 Rn. 2, 2a.
20Soweit das Verwaltungsgericht auf die unterschiedlichen Feststellungszeitpunkte abgehoben hat, hat es die Möglichkeit einer Neubewertung der Frage der Dienstunfähigkeit wegen einer Änderung der Gesundheitszustandes nach einem gewissen Zeitablauf – entgegen dem Vortrag des Klägers – auch nicht verkannt, sondern vielmehr gerade in den Blick genommen, wenn es auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verweist. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger bisher nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen wurde.
212. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der auf die Gutachten Dr. D1. und Dr. W1. gestützten Bewertung, es liege eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG vor, kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
22Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen, zum Beweis der Tatsache, dass bei dem Kläger auch nach dem 1. Juni 2006 noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vorliege, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und den Bahnarzt Dr. X. zu vernehmen, nicht nachgegangen sei und seine Entscheidung allein auf die vom Beklagten eingeholten Gutachten gestützt habe, zeigt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht schlüssig auf.
23Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hat. Er hat in der Antragsbegründung namentlich nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand Anlass hätte sehen müssen, den Sachverhalt durch die begehrte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und/oder die angeregte Vernehmung des Bahnarztes Dr. X. als Zeugen weiter aufzuklären.
24Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte, selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Liegen – wie hier mit den ärztlichen Gutachten des Dr. D. und des Dr. W. – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO), ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
25Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 4 B 45.09 -, juris, Rn. 42, und vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 = juris, Rn. 4.
26Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht deshalb nur dann keine Stütze, wenn die bereits vorhandenen Gutachten nicht geeignet sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
27Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f., vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 -, juris, Rn. 9, vom 1. April 2009 - 2 B 90.08 -, juris, Rn. 10, vom 20. Januar 2009 - 2 B 4.08 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 = juris, Rn. 28, vom 26. Februar 2008 - 2 B 122/07 -, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f. und vom 20. Mai 1988 - 4 B 84.88 -, juris Rn. 4; aus der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 2007 1 A 3049/05 (n.v.) sowie Urteil vom 15. September 2005 - 1 A 3329/03 -, Schütz, BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 68.
28Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche Vortrag des Klägers – Mängel im dargelegten Sinne, die den vom Verwaltungsgericht sorgfältig und plausibel gewürdigten ärztlichen Gutachten Dr. D1. und Dr. W1. anhaften und eine Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten hätten, nicht hervortreten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, greifen die vom Kläger gegen die vom Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten und ihrer Würdigung durch das Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sämtlich nicht durch.
29Boten danach wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten eine tragfähige sachliche Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung, bestand für das Verwaltungsgericht ferner auch kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch Einvernahme des Bahnarztes Dr. X. als (sachverständigen) Zeugen. Dies gilt um so mehr, als dieser sich – worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend abgehoben hat – sowohl mit Schreiben vom 6. November 2006 der Beurteilung des Dr. D. als auch mit Schreiben vom 11. April 2008 der Einschätzung des Dr. W. angeschlossen hat.
30Ein Gericht verletzt im Übrigen nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung wie hier, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung – wie dargelegt – nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 2 B 4.08 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 = juris, Rn. 33, und Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, NVwZ 1993, 692 = juris, Rn. 30; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 191.
32An einem solchen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO fehlt es hier jedoch. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit einer Bescheidung seines Antrags ggf. auch in den Urteilsgründen einverstanden erklärt. Er hat den Beweisantrag also für den Fall gestellt, dass auch das Gericht die – ggf. weitere – Beweisaufnahme für rechtlich veranlasst hält, und nicht auf einer Entscheidung vor Erlass des Urteils bestanden. Daher handelt es sich bei dem "Beweisantrag" lediglich um eine Beweisanregung, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und in den Entscheidungsgründen zu bescheiden hat.
33Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, Rn. 3, und vom 17. Juli 2008 - 9 B 15/08 -, NVwZ 2008, 1115 = juris, Rn. 30.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus.
35Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris, Rn. 3, und vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2009 - 1 E 1320/09 - und vom 29. September 2009 - 1 A 2728/07 -; ebenso Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327.
36Danach gehören Ansprüche auf Unfallausgleich zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind, und deren Bedeutung in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen ist. Dem hat sich der Senat im vorgenannten Beschluss vom 29. September 2009 – 1 A 2728/07 – aus Gründen der Rechtseinheit sowie im Hinblick darauf, dass die jährlichen Sonderzahlungen infolge der starken Reduzierungen bei weitem nicht mehr den Umfang eines weiteren Monatsgehalts erreichen, unter Aufgabe seiner Spruchpraxis, in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG den 26-fachen Monatsbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zugrunde zu legen, angeschlossen. Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 40 % nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgeblichen Grundrente betrug im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Juni 2008 162,00 EUR (24 x 162,00 EUR = 3.888,00 EUR) und im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 19. Dezember 2008 164,00 EUR (24 x 164,00 EUR = 3.936,00 EUR). Soweit mit Blick darauf, dass der Kläger die Fortzahlung des Unfallausgleichs auf der Grundlage des Bescheides vom 7. Juli 2005 begehrt, bei der Wertberechnung abweichend von § 40 GKG auf den dort festgesetzten Betrag abgestellt wird, beträgt die Grundrente 161,00 EUR (24 x 161,00 EUR = 3.864,00 EUR). Alle Beträge fallen in die Streitwertstufe "bis zu 4.000,00 EUR". Die Befugnis des Senats zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
37Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).