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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) - und durch Schriftsatz vom 5. März 2009 ergänzten - Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. ist schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargetan.
4An der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall gerichtete Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen:
6Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen nicht vor, da der insoweit beweisbelastete Kläger nicht den Beweis habe erbringen können, dass er sich durch den Zeckenstich vom 9. Juni 1998 mit Borreliose infiziert habe. Zwar sei seine Erkrankung an Borreliose unstreitig. Es sei aber ungeklärt, ob die Borreliose durch den Zeckenstich vom 9. Juni 1998 oder durch einen früheren Zeckenstich verursacht worden sei. Die vom Kläger beschriebene Rötung an der Einstichstelle sei zwar ein Indiz für eine Borreliose-Infektion, vermöge allein aber den Beweis für eine Infektion durch den Stich vom 9. Juni 1998 nicht zu erbringen. Als gleichgewichtiges Indiz stehe entgegen, dass nach dem eignen Vorbringen des Klägers dessen Hausarzt seinerzeit nicht von einer feststehenden Borreliose-Infektion ausgegangen sei, sondern den Kläger lediglich vorsorglich auf Borreliose behandelt habe. Der Arzt habe die Rötung demnach nicht als Wanderröte erkannt, die allgemein als sicherer Nachweis einer Borreliose-Infektion gewertet werde. Auch sei keine Untersuchung der Zecke selbst auf den Krankheitserreger erfolgt, die den Nachweis einer Infizierung der Zecke hätte erbringen können. Allein die danach nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Kläger seinerzeit von der Zecke infiziert worden sein könnte, reiche für den Nachweis eines Dienstunfalls aber nicht aus. Zudem sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bereits vor dem Zeckenstich vom 9. Juni 1998 mit Borreliose infiziert habe. Daher scheide auch die Tatsache der Infektion selbst als Beweismittel für eine Kausalität des fraglichen Zeckenstichs aus. So habe der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor dem 9. Juni 1998 entsprechende gesundheitliche Beschwerden gehabt. Auch habe der Kläger seinen Angaben zufolge bereits vor dem 9. Juni 1998 viele Zeckenstiche erlitten, die ebenso als mögliche Ursache für eine Infektion in Betracht kämen. Für das Vorliegen einer früheren Infektion spreche auch, dass in der nach dem Zeckenstich vom 9. Juni 1998 durchgeführten Blutuntersuchung (nur) IgG-Antikörper im Blut des Klägers gefunden worden seien (die auf eine bereits fortgeschrittene Borreliose-Infektion hinwiesen). Aufgrund dieser Umstände sei eine Infektion vor dem 9. Juni 1998 zwar nicht bewiesen, sie begründeten jedoch Zweifel an der Feststellung, dass die Borreliose-Erkrankung des Klägers zwingend durch den Zeckenstich vom 9. Juni 1998 verursacht worden sei.
7Der Kläger könne einen Anspruch auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall auch nicht aus § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG herleiten. Zwar zähle die Borreliose zu einer möglichen Berufskrankheit nach Nr. 3102 (von Menschen auf Tiere übertragbare Krankheiten) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997, die nach der aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 anzuwenden sei. Der Kläger sei aber nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr der Erkrankung an einer Borreliose besonders ausgesetzt gewesen. Voraussetzung dafür sei eine langjährige regelmäßige Außendiensttätigkeit, die der Kläger aber nicht aufzuweisen habe. Ein regelmäßiger Außendienst habe nur zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit stattgefunden. Danach habe sich die Außendiensttätigkeit auf – wenn auch nach dem Vorbringen des Klägers häufigere – Dienstreisen und dienstlich veranlasste Exkursionen beschränkt. Eine ständige und besondere Infektionsgefahr habe bei diesen Dienstreisen und Exkursionen aber nicht bestanden, da diese nicht allein mit Tätigkeiten unmittelbar in Waldgebieten verbunden gewesen seien, sondern auch mit Fahrtzeiten und Aufenthalten in Räumen oder an sonstigen geschützten Plätzen. Insoweit fehle der Nachweis einer Tätigkeit auch in einem erheblichen Umfang, die eine besondere Gefährdung mit sich gebracht habe.
8Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils in dem oben näher erläuterten Sinne zu wecken.
9Die Rügen des Klägers, die sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht richten, greifen insgesamt nicht durch.
10Sein Einwand, es fehle mit Blick darauf, dass er anlässlich der Waldexkursion im Rahmen der Dienstreise nach O. an der X.---straße am 9. Juni 1998 nachweislich von einer Zecke gebissen worden sei, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gerade nicht an dem Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Schadensereignisses im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, geht fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht die Möglichkeit der hinreichenden zeitlichen und örtlichen Konkretisierung des Zeckenbisses verneint, sondern nachvollziehbar festgestellt, dass der insoweit beweisbelastete Kläger den Nachweis der Kausalität des Zeckenbisses vom 9. Juni 1998 für die – zwischen den Beteiligten unstreitige – Borreliose-Erkrankung nicht habe erbringen können, also Ort und Zeit der Infektion nicht genau festzustellen seien. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, es sei ungeklärt, ob die Borreliose gerade durch den Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 oder aber durch einen früheren Zeckenbiss verursacht worden sei.
11Auch die vom Kläger gegen die Würdigung der Tatsachenlage durch das Verwaltungsgericht erhobenen Rügen lassen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht hervortreten.
12Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beamte im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entsprechend den allgemeinen Beweisgrundsätzen, die auch im Dienstunfallrecht gelten, für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich den vollen Beweis zu erbringen hat ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wozu auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis (hier Zeckenbiss) und dem Körperschaden (hier Borreliose-Erkrankung) zählt, nicht klären, trägt der Beamte die materielle Beweislast.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 127.96 -, juris, Rn. 5 und Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, ZBR 1982, 307 = juris, Rn. 18; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2010, BeamtVG § 31 Rn. 216; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 677.
14Einen entsprechenden Nachweis der Kausalität ist der Kläger auch in Ansehung seines Zulassungsvorbringens weiterhin schuldig geblieben. Insbesondere sind seine Darlegungen nicht geeignet, die überzeugende Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, ein Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 und der Borreliose-Erkrankung des Klägers - sei es in Form einer ärztlich festgestellten Wanderröte (Erythema migrans), sei es in Form eines Nachweises von Krankheitserregern durch Untersuchung der Zecke -, fehle, vielmehr lägen gewichtige Anhaltspunkte vor, die für eine Infektion durch einen früheren Zeckenbiss sprächen.
15Der Einwand des Klägers, es könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts heute gar nicht mehr festgestellt werden, ob der Hausarzt seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Rötung an der Einstichstelle nicht um eine Wanderröte gehandelt habe, greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen die gesicherte Diagnose einer Wanderröte und damit gegen den Nachweis einer Borreliose-Infektion die damalige Beurteilung des Hausarztes, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht von einer feststehenden (erneuten) Borreliose-Infektion ausgegangen ist, sondern den Kläger allein vorsorglich auf Borreliose behandelt hat. Wenn der Hausarzt aufgrund der seinerzeit vorgenommenen Untersuchungen, u.a. der serologischen Laborbefunde (Testverfahren ELISA und Immunoblot zur Feststellung von Borreliose-Antikörper IgG und IgM), aber zu der Einschätzung gekommen ist, dass der Kläger zwar eine frühere, ausgeheilte Borreliose-Infektion durchgemacht habe, eine neue (akute) Infektion jedoch nicht vorliege, rechtfertigt dies erkennbar die Annahme, dass der Hausarzt ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieser Einschätzung – die Rötung gerade nicht als klinisches Symptom einer Wanderröte gewertet hat.
16Auch die weitere Erwägung des Klägers, die Einleitung einer antibiotischen Behandlung durch den Hausarzt nach dem Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 zeige, dass dieser sehr wohl eine erneute Borreliose-Infektion für überwiegend wahrscheinlich gehalten habe, überzeugt nicht. Denn diese Schlussfolgerung verbietet sich angesichts der Tatsache, dass der Hausarzt – wie dargelegt – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seinerzeit gerade nicht von einer erneuten Borreliose-Infektion ausgegangen ist und die antibiotische Behandlung lediglich vorsorglich durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise ist, wie der Kläger selbst ausgeführt hat, bei unklarer Diagnose nach einem Zeckenbiss zudem üblich, um so eine mögliche Borreliose-Infektion prophylaktisch auszuschließen. Als gewichtiges Indiz für eine gesicherte Borreliose-Diagnose kann eine solche vorsorgliche Antibiotika-Therapie dann allerdings nicht herangezogen werden.
17Soweit der Kläger ferner einwendet, das Ergebnis der hausärztlichen Untersuchung sei nicht aussagekräftig, weil bei der Diagnose einer Borreliose die Schwierigkeit gerade darin bestehe, dass sämtliche Untersuchungsmethoden keine absolute Gewissheit über das Vorliegen einer Infektion liefern könnten, vermag dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Der Kläger verkennt mit dem darin liegenden Verweis auf die fehlende Belastbarkeit eines negativen Untersuchungsergebnisses im Sinne eines sicheren Ausschlusses einer Borreliose-Infektion, dass das Verwaltungsgericht die seinerzeitige Diagnose des Hausarztes gerade nicht als Beweis des Gegenteils, also der Tatsache, dass der Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 nicht zu der Borreliose-Erkrankung geführt hat, sondern lediglich als ein gegen eine Infektion durch den Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 sprechendes Indiz gewertet hat.
18Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf allgemeine Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung einer Borreliose-Infektion darüber hinaus ggf. in Betracht zu ziehende Beweiserleichterungen im Hinblick auf die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins geltend machen sollte, wären auch damit Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Nach den Grundsätzen Beweises des ersten Anscheins erübrigt sich im Einzelfall die Feststellung des konkreten Geschehensablaufs, wenn aufgrund von – allgemeinen oder besonderen – Erfahrungssätzen anzunehmen ist, dass Tatsachen, die äußerlich zusammentreffen, zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen, solange nicht die Möglichkeit einer atypischen kausalen Verknüpfung dargetan und bewiesen ist. Dabei müssen allerdings der Erfahrungssatz und die Tatsachen, die die Grundlage des Beweises bilden (hier Zeckenbiss als Unfallereignis einerseits und Borreliose-Erkrankung als Schadensfolge andererseits), feststehen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 127.96 -, a.a.O., und Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, a.a.O.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., BeamtVG § 31 Rn. 220; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 679 und Fn. 293.
20Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein feststehender Erfahrungssatz dahingehend anzunehmen ist, dass ein Zeckenbiss regelmäßig zu einer Borreliose-Infektion führt was in Anbetracht einer Infektionsrate nach einem Zeckenbiss von im Durchschnitt lediglich 3,3 % bis zu 25,6 % in Hochendemiegebieten)
21vgl. www.wikipedia.org/wiki/Lyme-Borreliose,
22bereits zweifelhaft erscheint –, ist die Annahme eines Kausalitätsnachweises im Wege des Beweises des ersten Anscheins vorliegend jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt – zahlreiche und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die gerade für einen atypischen Geschehensablauf und damit gegen das Bestehen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 als feststehendem Unfallereignis und der Borreliose-Erkrankung als feststehender Schadensfolge sprechen.
23Abgesehen davon erwiese sich die Einräumung von Beweiserleichterungen im vorliegenden Zusammenhang auch insofern als fragwürdig, als der Gesetzgeber der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit wie der Borreliose – und damit auch die Kausalität eines bestimmten Zeckenbisses für die Erkrankung – regelmäßig nicht mit der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, gerade dadurch Rechnung getragen hat, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004)) aufgeführt sind, gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Beweiserleiterungen hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses bzw. hinsichtlich dessen Ursachenzusammenhangs zur Schadensfolge im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG würden daher das dieser Vorschrift und dem § 31 Abs. 3 BeamtVG zugrundeliegende System der Unfallfürsorge zumindest in Frage stellen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 88 = juris, Rn. 6, Urteil vom 11. Februar 1965 - II C 11.62 -, ZBR 1965, 244 (245).
25Der weitere Einwand des Klägers, auch eine Untersuchung der Zecke auf Krankheitserreger mittels PCR-Methode habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seinerzeit nicht notwendig zu einer Klärung hinsichtlich einer Borreliose-Infektion führen müssen, da nach den Empfehlungen der Deutschen Borreliose-Gesellschaft e.V.
26vgl. S. 1 der Empfehlungen der Deutschen Borreliose-Gesellschaft e.V. zur Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, unter www.borreliose-gesellschaft.de/InformationenUndTexte,
27ein negatives Ergebnis den Befall der Zecke mit Borrelien gerade nicht ausschließe, greift ebenfalls nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht dahingehend vorgenommene Würdigung, das Fehlen einer Untersuchung der Zecke, die den Nachweis einer Infizierung mit Krankheitserregern hätte erbringen könne, als weiteres, gegen eine Borreliose-Infektion durch den Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 sprechendes Indiz zu werten, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Denn im Falle eines – vom Verwaltungsgericht insoweit in den Blick genommenen – positiven Nachweises der Infizierung der Zecke mit Krankheitserregern besteht, auch wenn eine Übertragung auf den Menschen nicht zwangsläufig erfolgt sein muss, zumindest ein erheblich gesteigertes Risiko einer Infektion und damit ein gewichtiges Indiz für eine Borreliose-Infektion des Betroffenen. Der Nachweis von Borrelien-DNA mittels PCR-Methode wird, wenn auch nicht als "100%iger" Beweis für das Vorhandensein vitaler Borrelien, so aber doch als von hoher Beweiskraft für eine aktive Borreliose-Infektion eingestuft.
28Vgl. S. 4 der Empfehlungen der Deutschen Borreliose-Gesellschaft e.V. zur Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose, a.a.O.
29Hat eine Untersuchung auf Krankheitserreger – wie hier – erst gar nicht stattgefunden, fehlt es aber überhaupt an einem Nachweis von Krankheitserregern, der zugunsten des beweisbelasteten Klägers zumindest ein Indiz für eine seinerzeitige Borreliose-Infektion liefern könnte.
30In keiner Weise ist der Kläger zudem den weiteren Gesichtspunkten entgegen getreten, die das Verwaltungsgericht zutreffend als gewichtige, gerade auf eine frühere, d.h. vor dem Zeckenbiss vom 9. Juni 1998 erfolgte Borreliose-Infektion weisende Anhaltspunkte angeführt hat. Dies betrifft namentlich die nach dem Vorbringen des Klägers bereits vor dem 9. Juni 1998 bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die nach den Angaben des Klägers zahlreichen früheren Zeckenbisse sowie den Umstand, dass in der nach dem Zeckenstich vom 9. Juni 1998 durchgeführten Blutuntersuchung allein IgG-Antikörper im Blut gefunden worden sind, die für das Vorliegen einer älteren Infektion sprechen.
31Soweit der Kläger schließlich darauf abhebt, selbst wenn man – wie das Verwaltungsgericht – davon ausginge, dass die Borreliose-Infektion durch einen früheren Zeckenbiss verursacht worden sei, sei schon allein wegen der erhöhten Gefahr, der er als Forstbeamter, der regelmäßig Außendienst verrichtet habe, ausgesetzt gewesen sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich auch diesen Stich in Ausübung seines Dienstes zugezogen habe, vermag er auch damit die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Denn bei einer solchen Betrachtung fehlte es gerade an der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für das Vorliegen eines Dienstunfalls vorausgesetzten zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit des Zeckenbisses als Unfallereignis. Die örtliche und zeitliche Konkretisierung desselben ist aber Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst, legt einerseits den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient andererseits der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Daher muss sich genau bestimmen lassen, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Auch bei Infektionskrankheiten müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen. Die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, reichen nicht aus. Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, NVwZ 2010, 708 = juris, Rn. 14 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, a.a.O.; Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 49 = juris, Rn. 8.
33Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel im oben angeführten Sinne an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, soweit ein Anspruch auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung verneint wird, der Kläger sei nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Borreliose nicht besonders ausgesetzt gewesen.
34Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht sei insofern von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, als es festgestellt habe, er habe eine langjährige und regelmäßige Außendiensttätigkeit, die die Annahme einer besonderen, seiner dienstlichen Tätigkeit innewohnenden Gefährdung rechtfertigen könne, nicht aufzuweisen. Tatsächlich hätten aber während seiner gesamten (41 ½-jährigen) Dienstzeit im Ministerium (damaliges Bundesministerium für X) neben seinen innerdienstlichen Tätigkeiten auch Außendiensttätigkeiten in Gestalt von regelmäßigen Dienstreisen zu seinen Dienstpflichten gehört, die in fast allen Fällen halb- bis mehrtätige Dienstgeschäfte im Wald (Exkursionen, Besichtigungen am Objekt, Demonstrationen u.a.) beinhaltet hätten. So sei er immer in regelmäßigem Kontakt mit dem Außendienst geblieben und der Wald sei sein regelmäßiger Arbeitsort geblieben. Als Forstbeamter, der über lange Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen Außendienst verrichtet habe, sei er daher nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Borreliose im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG besonders ausgesetzt gewesen. Das Erkrankungsrisiko sei für ihn wesentlich höher als für die allgemeine Bevölkerung und auch für Waldbesucher gewesen. Denn bei ihm habe nicht nur eine sehr viel höhere zeitliche, sondern auch räumliche Gefahrenexposition vorlegen. Denn die von ihm im Außendienst zu erledigenden Aufgaben hätten sich auf die gesamte Waldfläche bezogen und in unmittelbarem körperlichem Kontakt zur Vegetation stattgefunden.
35Die insoweit zunächst erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei bei der Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, geht ersichtlich fehl. Die Darstellung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Zulassungsvorbringens entspricht vollumfänglich seinem Vorbringen zu Art und Umfang seiner dienstlichen Tätigkeit sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren und zeigt insoweit keine neuen Aspekte seines dienstlichen Aufgabenkreises auf. Das Verwaltungsgericht hat aber eben diese vom Kläger vorgetragene dienstliche Tätigkeit seinen rechtlichen Bewertungen zugrundegelegt, soweit es – dessen Ausführungen zusammenfassend – von einer während der Dienstzeit im Ministerium für X auf – nach dem Vorbringen des Klägers auch häufigere – Dienstreisen und dienstlich veranlasste Exkursionen u.a. in Waldgebiete beschränkten Außendiensttätigkeit ausgegangen ist. Inwieweit diese auf dem eigenen Vortrag des Klägers beruhende Tatsachengrundlage sich als fehlerhaft erweisen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
36Dass der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen auch gegen den vom Verwaltungsgericht angewandten rechtlichen Maßstab bei der Voraussetzung "der besonderen Gefahr der Erkrankung an Borreliose nach der Art der dienstlichen Verrichtung" nämlich dem Erfordernis einer langjährigen und regelmäßigen Außendiensttätigkeit als Forstbeamter – richtet, ist nicht ersichtlich. Vielmehr legt der Kläger diesen Maßstab seinen Darlegungen zum Vorliegen einer besonderen Gefährdung selbst zugrunde.
37Soweit der Kläger in der Sache ferner eine fehlerhafte Subsumtion des Verwaltungsgerichts unter die Voraussetzung "besondere Gefahr der Erkrankung an Borreliose nach der Art der dienstlichen Verrichtung" rügt, dürfte es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlen. Denn der Kläger hat der rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, die Dienstreisen und die dienstlich veranlassten Waldexkursionen seien nicht geeignet, eine besondere Gefahr der Erkrankung an Borreliose im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu begründen, lediglich seine eigene rechtliche Wertung, die langjährige und regelmäßige Außendiensttätigkeit im Forstdienst führe sehr wohl auf eine besondere Gefährdung im Sinne der Vorschrift, gegenüber gestellt, ohne sich mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen.
38Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 206.
39Ungeachtet dessen sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers auch nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer besonderen Infektionsgefahr in Bezug auf die Dienstreisen und die damit verbundenen Waldexkursionen des Klägers im Wesentlichen deswegen verneint, weil diese Verrichtungen zum einen nicht ausschließlich mit Tätigkeiten unmittelbar in Waldgebieten verbunden gewesen seien und zum anderen, weil insoweit der Nachweis einer Tätigkeit auch in einem erheblichen Umfang fehle, welche die Annahme einer besonderen Gefährdung hätte rechtfertigen können. Dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der besonderen Gefährdung maßgeblich auf den zeitlichen Umfang der Exposition des Klägers in Risikogebieten für Borreliose-Erreger abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Vorgaben des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, wie sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert hat, der sich der Senat angeschlossen hat.
40Danach ist ein Beamter der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit (hier Borreliose) nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt, wenn dessen zur Zeit der Erkrankung konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit im Ganzen gesehen ihrer Art nach erfahrungsgemäß (generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muss für die konkrete dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, a.a.O., vom 11. Februar 1965 - II C 11/62 -, a.a.O., vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 78 = juris Rn. 51; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O.; § 31 Rn. 169; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2010; BeamtVG § 31 Rn. 187 ff.; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 639.
42Davon ausgehend ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass Forstbeamte ebenso wie Beschäftigte in der Jagd- und Forstwirtschaft erfahrungsgemäß insoweit einem erhöhten berufsgruppentypischen Risiko einer Borreliose-Infektion unterliegen können, als sie im Rahmen ihrer Tätigkeit typischerweise in Kontakt mit Wildtieren kommen und sich in der freien Natur, insbesondere in Waldgebieten, dem bevorzugten Reservoir der Träger von Borreliose-Erregern (insbesondere Zecken), aufhalten.
43Vgl. Berufskrankheiten-Verordnung - Merkblatt zu Berufskrankheiten, Bekanntgabe des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 1. September 2003 – 414-45222-3102 – Bundesarbeitsblatt 10/2003, S. 26 ff.; VG Ansbach, Urteile vom 2. Februar 2010 - AN 1 K 08.00857 - juris, Rn. 46, und vom 29. Januar 2008 - AN 1 K 07.00217 -, juris, Rn. 70; VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 - 7 A 356/06 -, juris, Rn. 17; VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2004 - 1 K 647/03.GE -, juris, Rn. 17; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 1997 - L 7 U 199/95 - juris, Rn. 36.
44Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es für das Vorliegen einer besonderen dienstspezifischen Gefährdung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aber nicht auf das abstrakte Berufsbild bzw. die Fachrichtung der dienstlichen Laufbahn, der der Beamte angehört (hier des forstwissenschaftlichen Dienstes) an. Vielmehr ist die von dem Beamten im Zeitpunkt der Erkrankung konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit in den Blick zu nehmen, wie dies das Verwaltungsgericht auch zutreffend getan hat. Für die Beurteilung der Frage, ob die danach maßgebliche konkrete dienstliche Verrichtung des Beamten im Ganzen gesehen ihrer Art nach ein gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant höheres Infektionsrisiko aufweist, ist von entscheidender Bedeutung u.a. die zeitliche Dauer, die Häufigkeit und auch die Intensität (etwa bei seuchenhaftem Auftreten der Infektionskrankheit) der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Nur unter solchen gefahrerhöhenden Umständen wandelt sich das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung im Sinne der Vorschrift mit der Folge, dass abweichend von dem Grundsatz, dass der Beamte die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen selbst zu tragen hat, der Schutz durch die dienstliche Unfallfürsorge eingreift.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, a.a.O., vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4 = juris, Rn. 14, vom 11. Februar 1965 - II C 11.62 -, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. März 2007 - 7 A 356/06 -, a.a.O.; VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2004 - 1 K 647/03.GE -, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 1997 - L 7 U 199/95 - a.a.O.
46Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren – ebenso wie im Zulassungsverfahren – enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte für den als sicher gerechtfertigten Schluss, er könnte während seiner Dienstzeit einer derartigen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sein. Der Kläger hat vielmehr lediglich pauschal eine "regelmäßige" Außendiensttätigkeit behauptet und auf seine 41 ½ jährige Dienstzeit verwiesen, ist aber jeglichen substantiierten Vortrag zum zeitlichen Umfang und zur Häufigkeit dieser Außendiensttätigkeit sowohl im Verhältnis zu seiner innerdienstlichen Tätigkeit als auch im Hinblick auf eine greifbare zeitliche Bezugsgröße (im Jahr/ Monat) schuldig geblieben. Ein solcher Vortrag wäre für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung jedoch schon deswegen unerlässlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht eine besondere Gefährdung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gerade wegen des fehlenden Nachweises einer in einem erheblichem Umfang zu leistenden und einschlägig besonders gefährdeten Tätigkeit verneint hat. Mangels entsprechend konkreter und substantiierter Darlegungen hat sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen auch ein Beamter der Laufbahn des höheren Forstdienstes, der seine dienstliche Tätigkeit in erster Linie im Ministerium verrichtet, nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Borreliose besonders ausgesetzt sein kann, weder im Klageverfahren gestellt noch stellt sie sich in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Zulassungsverfahren.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
48Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).