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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nach Maßgabe der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
3Der Kläger war als Polizeivollzugsbeamter im Bundespolizeiverband in der Bundespolizeiabteilung St. B. eingesetzt. Mit Verfügung vom 25. September 2006 wurde er ab dem 1. Juni 2007 mit dem Ziel der Versetzung zum Bundespolizeiamt L. , Bundespolizeiinspektion Flughafen E. , zur Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter abgeordnet. In dieser Verwendung wird der Kläger nach wie vor eingesetzt. Lediglich organisationsrechtlich hat sich inzwischen eine Änderung dahin ergeben, dass der bekleidete Dienstposten nunmehr in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Sankt B. fällt.
4Einen in der Abordnungsangelegenheit vom Kläger gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2007 – 1 B 1043/07 – als unbegründet zurückgewiesen.
5Die gegen die Abordnungsverfügung gerichtete Klage, zu deren Begründung sich der Kläger – wie schon im Eilverfahren – insbesondere auf den Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung berufen hatte, hat das Verwaltungsgericht im Kern aus folgenden Gründen abgewiesen: Für die Abordnung habe mit Blick auf seinerzeit bei der Abordnungsstelle bestehende Vakanzen ein dienstliches Bedürfnis vorgelegen. Die Abordnungsentscheidung sei in Anwendung einer einschlägigen Dienstvereinbarung unter anderem nach dem Kriterium einer Überschreitung des "Regelverwendungsalters" getroffen worden, habe mithin auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe (35 bis 40 Jahre) abgehoben. Die daraus folgende Ungleichbehandlung in Bezug auf das Alter sei aber nach § 10 AGG gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 27. September 2007 biete auch die von dem einzelnen betroffenen Beamten grundsätzlich hinzunehmende Personal- und Bedarfsplanung des Dienstherrn eine Rechtfertigungsmöglichkeit im Sinne des § 10 AGG. Der Dienstherr habe hierbei anerkanntermaßen einen weiten Einschätzungsspielraum, was sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Maßnahmen auswirke. Dabei komme es nicht darauf an, ob die jeweilige Einschätzung des Dienstherrn (im Sinne des Ausschlusses anderer Handlungsalternativen) zwingend sei. Maßstab der gerichtlichen Prüfung sei vielmehr nur, ob sich der Dienstherr innerhalb der äußeren Grenzen seiner Prärogativen bewege, namentlich die Entscheidung sich als willkürfrei erweise. Darauf, ob empirische Belege für eine mit zunehmendem Alter schwindende Leistungsfähigkeit vorlägen, komme es hiernach nicht an. Die Entscheidung der Antragsgegnerin könne auch schon aus anderen Erwägungen tragfähig sein, etwa mit Blick auf ein besonderes Anforderungsprofil für die in Rede stehenden Dienstposten unter dem Generalaspekt einer jederzeit möglichst optimalen Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus könne es ohne weiteres gerechtfertigt sein, der jedenfalls tendenziell nachlassenden körperlichen Belastbarkeit im Wege generalisierender Betrachtung Rechnung zu tragen, dies auch schon, bevor sich solche Einschränkungen während des konkreten Einsatzes bemerkbar machten. Hiervon ausgehend sei die vorliegend streitige Anknüpfung an einen Alterskorridor von fünf Jahren als pauschalierende Regelung/Handhabung legitim und ein angemessenes Mittel im Sinne des § 10 AGG, um auf diese Weise aus den Verbänden die möglichst ältesten – und damit auch erfahrensten – Beamten für den Einzeldienst auszusuchen, welcher keine gesundheitlichen Höchstanforderungen stelle, dafür aber ein gewisses Maß an Erfahrung und Reife voraussetze. Schließlich verbleibe es hier auch nicht bei einer pauschalen Auswahl nach dem Alter. Vielmehr werde weiter anhand eines Kataloges von Sozialkriterien geprüft, wem der Wechsel des Arbeitsplatzes am ehesten zumutbar sei.
6Was dem der Kläger mit seiner Antragsbegründung entgegensetzt, rechtfertigt die erstrebte Berufungszulassung unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe:
71. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt.
8Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und mittelbar auch des Senatsbeschlusses vom 27. September 2007 namentlich ein, diese Entscheidungen hätten § 10 AGG nicht richtig angewendet und sich dabei insbesondere nicht ausreichend an dem orientiert, was nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen für die Rechtfertigung einer Benachteiligung aus Altersgründen gefordert werde. Der in den genannten Entscheidungen angesprochenen Einschätzungsprärogative des Dienstherrn seien durch die europarechtliche Vorgabe der Richtlinie 2000/78 Grenzen gesetzt. Die danach unter den Gesichtspunkten objektiver Erforderlichkeit und Angemessenheit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung müsse sich insbesondere auch an der Zielsetzung der Richtlinie orientieren. So müssten bei Ausnahmen von einem Individualrecht wie hier demjenigen auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Lebensalters die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden. Das sei hier indes nicht geschehen. Denn es sei nicht objektiv erforderlich gewesen, die am Flughafen E. aufgetretenen Stellenvakanzen unter Rückgriff auf Altersgesichtspunkte zu besetzen. Das zeige sich schon daran, dass sich die Antragsgegnerin vor der Laufzeit der in Rede stehenden Dienstvereinbarung wie auch nach deren Auslaufen nicht an den dort bestimmten Alterskorridor halte, sondern auf individuelle Leistungskriterien abstelle. Solches sei auch ohne weiteres möglich, weil sich alle Bundespolizeibeamten einer jährlichen Belastungs- und Gesundheitsprüfung unterziehen müssten. Eine generalisierende Betrachtung der körperlichen Belastbarkeit sei somit nicht erforderlich (gewesen). Letzteres werde im Übrigen auch dadurch belegt, dass am Flughafen E. auch Beamte mit einem geringeren Alter beschäftigt seien, als es dem Alterskorridor der seinerzeit gültig gewesenen Dienstvereinbarung entsprochen habe.
9Mit diesen Argumenten vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung weder in ihren tragenden Begründungselementen noch im Ergebnis ernstlich in Frage zu stellen. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Dies stimmt (im Kern) nahezu wörtlich mit dem überein, was nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht die in der Antragsbegründung angesprochene Richtlinie 2000/78/EG in ihrem Artikel 6 Abs. 1 unter der Überschrift "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" bestimmt. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierungen darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere (also beispielhaft) rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich sind. Die Auslegung dieser Richtlinienbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH führt, worauf die Antragsbegründung zutreffend hinweist, auf eine wesentlich mit an dem Ziel des grundsätzlichen Diskriminierungsverbots (hier wegen des Alters) ausgerichtete Verhältnismäßigkeitsabwägung. Eine solche Verhältnismäßigkeitsabwägung hat hier indes nicht zur Folge, dass die unter anderem an Altersgründe anknüpfende Abordnung des Klägers für den Kontroll- und Streifendienst am Flughafen E. hätte unterbleiben müssen.
10Ausgangspunkt der Beurteilung ist insoweit das mit der jeweils zur Überprüfung stehenden, nach dem Alter unterscheidenden Regelung verfolgte Ziel. Die hier im Blick stehende "Dienstvereinbarung über die Besetzung von freien Dienstposten der Kon-troll- und Streifenbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei den Bundespolizeiämtern/-inspektionen sowie die Versetzung von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in Temporärfunktionen im Bereich des Bundespolizeipräsidiums West" vom 2. Februar 2006 – im Folgenden: DV – hat(te) zum Ziel, Stellenvakanzen im Einzeldienst und insbesondere in Schwerpunktdienststellen durch frühzeitige personelle Maßnahmen zu vermeiden und entstandene Vakanzen zeitnah zu schließen (Ziffer 1. Abs. 1 DV). Dabei waren mehrere Schritte für die Besetzung von Vakanzen im Einzeldienst vorgesehen (Ziffern 2. bis 4. DV). Fallrelevant ist davon hier allein der "3. Schritt", nämlich die Besetzung der (nach Vergabe an Bewerber/Bewerberinnen) verbliebenen Vakanzen des Einzeldienstes sowie Einzelversetzungen bei Überschreitung des Verwendungshöchstalters in Temporärfunktionen der Verbände. Das Lebensalter hat insofern die Auswahl der ohne ihr Einverständnis zur Versetzung in den Einzeldienst vorgesehenen Beamten beeinflusst, als es hierfür vorrangig auf die (Höhe der) Überschreitung eines bestimmten Regelverwendungsalters (35 bzw. 40 Jahre) angekommen ist. Hintergrund dieses Personalkonzepts ist gewesen, dass alle Dienstanfänger in den Bundespolizeiverbänden ihren Dienst regelmäßig in Durchlauffunktionen (Temporärfunktionen) beginnen, mit zunehmendem Dienst- und Lebensalter hingegen grundsätzlich ein Funktions- und gegebenenfalls auch Dienststellenwechsel vorgesehen ist, ein Verbleib in den Verbänden dagegen nur in (begrenzt verfügbaren) Dauerfunktionen gewollt und zugleich möglich ist. Wie die Antragsgegnerin in dem ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 sowie ergänzend auch im gerichtlichen Verfahren weiter erläutert hat, hat dem vorrangig beabsichtigten Wechsel lebensälterer Beamter aus den Temporärfunktionen der Verbände in den Einzeldienst (Kontroll- und Streifendienst) vor allem der Gesichtspunkt der gerade bei den verbandspolizeilichen Einsätzen besonders hohen körperlichen Anforderungen zugrunde gelegen; es ist also um die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Verbände gegangen. Zusätzlich wurde in Bezug auf den Einzeldienst mit seinen höheren Anforderungen an Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit allerdings auch der größeren Dienst- und Lebenserfahrung der hierfür ausgewählten Beamten ein wesentlicher Nutzen zugemessen.
11Der Senat hält – wie schon im Eilverfahren – daran fest, dass auch (objektiv nachvollziehbare) personalplanerische Zielsetzungen, wie sie vorstehend angeführt wurden, ein im Sinne des § 10 AGG sowie Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG legitimes (von dem Mitgliedsstaat festzulegendes) Ziel sein können, zumal dann, wenn die dabei angestellten Erwägungen nicht durch Beliebigkeit gekennzeichnet sind, sondern ihrerseits in weitergehenden anerkennungswürdigen objektiven Zielsetzungen gründen. Ein solches (End-)Ziel stellen hier die Sicherstellung und Optimierung der Einsatzfähigkeit und damit letztlich das ordnungsgemäße Funktionieren der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in dem betroffenen Bereich, hier der Verbände und Dienstposten der Bundespolizei, dar. Je nach Zugehörigkeit zu einem solchen Bereich bzw. der (besonderen) Art der Verwendung kann dabei der körperlichen Leistungsfähigkeit objektivierbar eine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Eignung der in Betracht kommenden Beamten/Dienstposteninhaber zukommen. Auch der allgemeine Erfahrungssatz, dass ab einem bestimmten Alter (um die 30 bis 40 Jahre) die körperliche Leistungsfähigkeit in der Regel zunehmend nachlässt, kann in der Wechselbeziehung mit dem jeweiligen Anforderungsgrad der zu bewältigenden dienstlichen Aufgaben Ausgangspunkt von an das Alter anknüpfenden generalisierenden Regelungen sein, ohne dass – anders als der Kläger meint – auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zwingend geprüft werden müsste, welchen individuellen Leistungsstand der einzelne betroffene Beamte unbeschadet seines Alters hat.
12Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-229/08 -, NVwZ 2010, 244 (Rn. 33 ff., 41) für die Höchstaltersgrenze bei der Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst, dort entsprechend zur Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG; zur Zulässigkeit einer generalisierenden Anknüpfung an altersbezogene Erfahrungswerte für die Beurteilung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von Beamten ferner BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 -, ZBR 2010, 260 = NVwZ 2010, 251 = juris (Rn. 30, 32); Hessischer VGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 -, RiA 2010, 88 (89); Fischer, RiA 2010, 111 (112).
13Abgesehen von der körperlichen Leistungsfähigkeit kann aber etwa auch die vom Alter zweifellos mit beeinflusste Dienst- und Lebenserfahrung der Beamten personalplanerische Zielvorstellungen des Dienstherrn zulässigerweise (mit) bestimmen. Selbst das Interesse des Dienstherrn an einer altersmäßigen "Durchmischung" des Personals für bestimmte (besondere) Verwendungen kann grundsätzlich legitim sein, zumal dann, wenn vernünftige Überlegungen sachgerechter Personal- und Einsatzplanung dahinterstehen, etwa der Ausgewogenheit der Personalstruktur oder einer bestimmten Schwerpunktsetzung wesentliche Bedeutung zuerkannt wird. Dies zugrunde gelegt, muss der Dienstherr zur Rechtfertigung altersbezogener Regelungen auch nicht zwingend eine bestimmte dienstliche Verwendung ausnahmslos einer bestimmten Altersgruppe zuweisen bzw. eine Altersgruppe ausnahmslos von einer solchen Verwendung ausschließen. Schon deswegen ist es hier kein durchgreifendes Argument, dass den Kontroll- und Streifendienst am Flughafen E. nicht ausnahmslos Polizeibeamte ausüben, welche der (vorgerückten) Altersgruppe des Klägers zugehören.
14Der Kläger überspannt in diesem Zusammenhang die rechtlichen Anforderungen, welche an die Merkmale der Objektivität des Regelungsziels sowie der Erforderlichkeit und Angemessenheit des Zurücktretens des altersbezogenen Diskriminierungsverbots hinter dieses Ziel zu stellen sind, indem er die Gesichtspunkte der Objektivität und Erforderlichkeit miteinander vermengt und sinngemäß fordert, dass die getroffene Regelung zum Erreichen des Ziels (objektiv) alternativlos sein muss. Hierbei wird zum einen übersehen, dass Objektivität in diesem Zusammenhang (lediglich) bedeutet, dass es um ein Ziel gehen muss, welches als sachlicher ("objektiver") Differenzierungsgrund unabhängig vom Merkmal des Alters besteht.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 = ZBR 2009, 390 = RiA 2009, 175 = juris (Rn. 16), m.w.N.; vgl. insoweit auch Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, 87 ff. (88) dazu, dass es im Text der Richtlinie als auch in § 10 AGG statt "objektiv und angemessen" bei zutreffender Übersetzung "sachlich und vernünftig" heißen sollte (im englischen Text der Richtlinie etwa lautet die entsprechende Passage "objectively and reasonably justified").
16Hinzu kommt zum anderen, dass dem Dienstherrn/Vorschriftengeber auch unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben zu grundsätzlich bestehenden Differenzierungsverboten – wie hier nach dem Alter – nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch der der Wahl der Mittel, mit denen sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein prinzipiell weit bemessener Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen verbleibt, bei dem (etwa) politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können.
17Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 – "Palacios", NJW 2007, 3339 (Rn. 68 ff.), und vom 22. November 2005 – C-144/04 – "Mangold", NJW 2005, 3695 (Rn. 63); ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.09 -, a.a.O. sowie juris (Rn. 18); siehe auch Hessischer VGH, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 B 2487/09 -, a.a.O., Seite 89.
18Bei der Herstellung dieses gerechten Ausgleichs hat die Vermeidung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters keinen absoluten Vorrang, der sich unbeschadet gegenläufiger Belange stets durchsetzen könnte/müsste.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O. sowie juris (Rn. 19).
20Vor diesem Hintergrund erscheint die im Rahmen der in Rede stehenden Dienstvereinbarung getroffene, nicht durchgängig, sondern lediglich in Bezug auf Einzelschritte (mit) an das Alter der Beamten anknüpfende Regelung zur Besetzung verbliebener Vakanzen im Einzeldienst der Bundespolizei durch Angehörige der Bundespolizeiverbände mit Blick (u.a.) auf die generellen Zusammenhänge zwischen dem Alter und der Entwicklung der körperlichen Leistung/Belastbarkeit als eine zur Sicherung optimaler Einsatz- und Leistungsfähigkeit geeignete und bei zulässig typisierend-generalisierender Betrachtung auch (noch) vertretbar als erforderlich einzustufende Regelungsalternative; diese stellt zudem weder nach der Bedeutung des Regelungsziels noch nach der Auswahl des zu seiner Umsetzung eingesetzten Mittels das grundsätzliche Verbot der Altersdiskriminierung unangemessen hintan. Dabei ist es auch eine statthafte personalpolitische Erwägung, den Inhalt der Regelung durch den Dienstherrn/Vorschriftengeber nicht einseitig vorzugeben, sondern den Weg der Dienstvereinbarung zu wählen und insofern die Personalvertretung als Interessenvertretung der betroffenen Beschäftigten von vornherein mit einzubinden. Daraus, dass die fragliche Regelung hier nach dem Vortrag des Klägers nur einen gewissen Zeitraum gegolten hat, ergibt sich nicht notwendig eine abweichende rechtliche Bewertung. Im Rahmen seines schon angeführten Gestaltungsspielraums kann/konnte der Dienstherr/Vorschriftengeber vielmehr auch neue, gleichermaßen statthafte Mittel wählen, um die allgemein gesteckten personalplanerischen Ziele zu erreichen. Das schließt Überlegungen ein, inwieweit für die Auswahl von bestimmtem Personal an generalisierenden Regelungen festgehalten werden oder statt dessen auf die anhand von Tauglichkeitsuntersuchungen bzw. Gesundheitsüberprüfungen belegte individuelle körperliche Fitness und Belastbarkeit abgestellt werden soll. Ein Wechsel des Vorgehens indiziert insoweit nicht schon aus sich heraus das Bestehen durchgreifender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis. Das gilt auch dann, wenn eine der heutigen Praxis entsprechende (eher aufwändigere) Verfahrensweise schon früher möglich gewesen wäre.
212. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten hat der Kläger in seiner Antragsbegründung lediglich pauschal geltend gemacht, aber nicht schlüssig dargelegt. Der bloße allgemeine Hinweis auf die Anwendung europarechtlicher Normen reicht hierzu ersichtlich nicht aus.
223. Schließlich ist nach dem Antragsvorbringen auch keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. Die vom Kläger als angeblich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Ungleichbehandlung aus Altersgründen im Beamtenrecht die Entscheidungen des Dienstherrn ausschließlich infolge einer weiten Einschätzungsprärogative einer gerichtlichen Willkürkontrolle zu unterziehen sind oder ob eine weitergehende Überprüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stattzufinden hat, wie der EuGH sie fordert, würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren in dieser Form schon nicht stellen. Der Kläger konstruiert mit seiner Fragestellung eine vorgebliche "Alternativität" der beiden Bestandteile seiner Frage, welche der Rechtslage ersichtlich nicht gerecht wird und die anscheinend auf einem Missverständnis der Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 27. September 2007 – 1 B 1043/07 – beruht. Es geht hier in keiner Weise darum, eine Gegenmeinung zum EuGH aufzubauen. Vielmehr steht es – wie oben unter 1. ausgeführt – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, dass den Mitgliedsstaaten nicht nur bei der Festlegung des Ziels, sondern auch bei der Wahl der Mittel, wie sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein "weiter" Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dass in Wahrnehmung dieses Spielraums das gestalterische Ermessen – dem Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechend – gleichwohl in Richtung auf einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen auszuüben ist, also beide Interessen (darunter dasjenige an der Durchsetzung des grundsätzlichen Verbots der Altersdiskriminierung) so weit wie möglich in Einklang gebracht werden müssen, wird dadurch aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt; ob im Ergebnis ein verhältnismäßiger Ausgleich gefunden wurde, hat die Prüfung im Einzelfall zu ergeben. Vor diesem Hintergrund bestünde deshalb in einem etwaigen Berufungsverfahren auch keine Veranlassung, die vom Kläger in Anlehnung an seine Grundsatzfragen formulierten weiteren Fragen – wie angeregt – dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Vielmehr lässt sich der vorliegende Fall bereits ausreichend anhand der vom EuGH allgemein für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nach dem Alter aufgestellten Grundsätzen beurteilen, wie die Ausführungen zu 1. gezeigt haben.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
24Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).