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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 952/10

Datum:
02.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 952/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0802.19B952.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 488/10
Schlagworte:
Schulaufnahme Gesamtschule Klassenbildung
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1
Leitsätze:

Das Schulaufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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