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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 239/10

Datum:
21.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 239/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0521.19B239.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1868/09
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 8256/09 beim Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. 11. 2009 wird insoweit wieder hergestellt, als darin angeordnet wurde, dass B. T. zur Feststellung des sonderpäda-gogischen Förderbedarfs probeweise bis zu einem halben Jahr am Unterricht der Förderschule mit dem Schwerpunkt „körperliche und motorische Entwick-lung“ teilnimmt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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