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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1004/09

Datum:
08.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1004/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0108.19B1004.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1579/08
 
Tenor:

Der Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Latein im Rahmen der ersten Wiederholungsprüfung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen II und I zu ermöglichen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antrags¬gegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750 Euro festgesetzt.

 
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