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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 993/07

Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 993/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.19A993.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 835/06
Schlagworte:
Geschäftsführung ohne Auftrag Klassenfahrt minderjähriger Schüler Aufsichtspflicht
Normen:
SchulG NRW § 2 Abs. 3; SchulG NRW § 42 Abs. 1; SchulG NRW § 43 Abs. 1; SchulG NRW § 57 Abs. 1; ASchO NRW § 3 Abs. 2; ASchO NRW § 12 Abs. 1; ASchO NRW § 38 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1631 Abs. 1
Leitsätze:

1. Eltern sind nicht nur zivilrechtlich gegenüber ihrem minderjährigen Kind, son-dern, wenn es Schüler einer Schule ist, auch dieser gegenüber öffentlich-recht¬lich zur Aufsicht über das Kind verpflichtet.

2. Aus dem Schulverhältnis ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr Kind von der Schule in ihre alleinige Obhut zurückzuübernehmen, sobald seine Teilnahme¬pflicht am Unterricht oder an einer sonstigen Schulveranstaltung endet (§ 43 SchulG NRW, § 8 ASchO NRW) und soweit ihnen dies nach den tatsächlichen Umständen möglich und zumutbar ist.

3. Endet die Teilnahmepflicht eines minderjährigen Schülers an einer Auslandsklas¬senfahrt vorzeitig (hier wegen stationärer Krankenhausbehand-lung), müssen grundsätzlich die Eltern für seine Rückreise sorgen. Sie haben grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schule aus öffent¬lich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rechtskraft:
05.06.10
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 728,41 Euro festgesetzt.

 
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