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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 762/08

Datum:
28.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 762/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1228.19A762.08.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2757/07
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. 5. 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 11. 6. 2007 verpflichtet, für die Tochter L.        des Klägers Schülerfahrkosten in Höhe von 36 Euro für das Schuljahr 2007/08 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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