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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4250/06

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4250/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0520.19A4250.06.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5498/05
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 702,78 Euro festgesetzt.

 
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