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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2607/07

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2607/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.19A2607.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3348/05
Normen:
StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; StAG § 25 Abs. 2; VwGO § 114 Satz 2
Leitsätze:

Die Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 StAG erfolgt nach Ermessen.

Eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen kann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit nicht dauerhaft, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum erwerben möchte, etwa um Nachteile zu beseitigen, die für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erreichen, aber gleichwohl nicht belanglos sind.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ableh¬nungsbescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt ihres Wi¬derspruchsbescheides vom 14. September 2005 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 27. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als er auf die Erteilung einer Beibehaltungsge¬nehmi¬gung mit Nebenbestimmungen gerichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jewei¬lige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei¬benden Betra¬ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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