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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2511/07

Datum:
24.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2511/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0924.19A2511.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 243/06
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die gemeinsame Schulleitertätigkeit der Lehrer E. O. und H. I. im Haushaltsjahr 2004 zu geneh¬migen und unter teilweiser Aufhebung ihres Be¬scheides vom 7. November 2005 in der Gestalt ihres Wider-spruchsbescheides vom 10. Januar 2006 dem Kläger einen zusätzlichen Personalkostenzuschuss für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 5.048,45 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.048,45 Euro festgesetzt.

 
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