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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1211/09

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1211/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.19A1211.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 489/09
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1; SchulG NRW §§ 2 ABs. 3 Satz 2, 29 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 46 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

1. Die Schule kann einem Befreiungsanspruch vom koedukativen Schwimmunterricht einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten, wenn sich die Eltern bei der Schulanmeldung mit diesem Unterricht einverstanden erklärt haben und nach Abgabe dieser Erklärung kein beachtlicher Sinneswandel oder sonst eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

2. Die Willenserklärung eines Elternteils gegenüber der Schule bindet nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auch den anderen Elternteil, sofern die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall nicht einverständlich ausüben.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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