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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 528/10

Datum:
24.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 528/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1124.18E528.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2308/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Beschwerde
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 117
Leitsätze:

Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 ZPO seien wegen fehlender Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung nicht nachgewiesen, so kann dieser Mangel nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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