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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 479/10

Datum:
03.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 479/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0503.18E479.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 7402/08
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde Durchsuchung
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze:

In einem Klageverfahren, das auf die Feststellung gerichtet ist, dass eine behauptete Durchsuchung von Wohnräumen im Rahmen eins ausländerrechtlichen Verfahrens rechtswidrig war, beträgt der Streitwert die Hälfte des Regelwertes.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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