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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1683/09

Datum:
26.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1683/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0426.18E1683.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5449/09
Leitsätze:

Wirkt sich die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004), verursacht sie keine zusätzlichen Kosten, zu deren Deckung der Kläger auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht er¬stattet.

 
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