Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 910/10

Datum:
29.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 910/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1129.18B910.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 410/10
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2
Leitsätze:

Drohen einem Ausländer, der in Deutschland unter Betreuung gestellt wurde, bei der Ankunft im Heimatland im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren, weil es an der erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt, ist seine Reisefähigkeit nur gegeben, wenn die Ausländerbehörde geeignete Maßnahmen getroffen hat, um diese Gefahren solange auszuschließen, bis die Versorgungssysteme im Heimatland eingreifen.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin E. aus L. beigeordnet.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller vor dem 28. Februar 2011 abzuschieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank